Basisinformationen zu Energieausweisen für Wohn- und Nichtwohngebäuden - Energieausweise und GEG-Nachweise für Wohn- und Nichtwohngebäude in Berlin und Brandenburg

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FAQ's


Was Sie über Energieausweise wissen sollten, wenn Sie einen Energieausweis erwerben oder wenn Sie die Angaben daraus interpretieren möchten.

Zweck des Energieausweises


Mit dem Energieausweis sollte einst die Möglichkeit geschaffen werden, die energetische Qualität von Gebäuden vergleichbar zu machen. Im Bedarfsausweis wird daher ein Endendergie- und Primärenergiebedarf in kWh je m2 Nutzfläche nach GEG angegeben. Der Endenergiebedarf stellt dabei die Energiemenge dar, die Sie unter den normativen Randbedingungen des GEG von Ihrem Energieversorger beziehen müssen, um die auftretenden Verluste zu decken. Der Primärenergiebedarf enthält zusätzlich einen Faktor, der je nach verwendetem Energieträger die Vorkette der Erkundung, Gewinnung, Aufbereitung und Transport berücksichtigt. Der Primärenergiebedarf kann daher grob als Indikator für die Umweltverträglichkeit des Gebäudes angesehen werden.

Beim Verbrauchsausweis wird nur ein Verbrauchskennwert (End- und Primärenergie) dargestellt, der je nach Anlagentyp die Warmwasserbereitung enthalten kann oder auch nicht.

Wann Sie einen Energieausweis benötigen


  • bei Vermietung und Verkauf
  • beim Neubau
  • bei Erweiterung bestehender Gebäude
  • bei bestehender Aushangpflicht

Bei Verkauf und Vermietung

Den Energieausweis benötigen Sie als Vermieter bzw. Verkäufer, wenn Sie beabsichtigen, eine Immobilie oder Teile einer Immobilie zu vermieten bzw. zu verkaufen. Einem Miet- bzw. Kaufinteressenten müssen Sie den Energieausweis bei der Besichtigung des Objektes vorlegen können. Seit dem Inkrafttreten der EnEV 2014 muß der Energieausweis oder eine Kopie dessen dem Käufer oder Mieter auch physisch ausgehändigt werden.

Beim Neubau

Als Bauherr müssen Sie ohnehin im Rahmen des Bauantragsverfahrens die Einhaltung des GEG nachweisen (GEG-Nachweis). Hier wird Ihnen i.d.R. bereits der Planer bzw. Architekt den Ausweis zur Verfügung stellen. Bei Bedarf können wir hier aber unterstützend tätig werden.

Bei Erweiterung bestehender Gebäude

Im Fall von Änderungen an bestehenden Gebäuden (Erweiterung, Um- und Ausbau) müssen Sie den Wärmedurchgang oder den Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust nachweislich auf ein bestimmtes Maß begrenzen. Ein klassisches Beispiel wäre der Ausbau des bisher unbeheizten Dachgeschoßes zu Wohnzwecken oder die Fassadenerneuerung. Die Baubehörde kann von Ihnen ggf. entsprechende Nachweise fordern.

Aushangpflicht

Nichtwohngebäude mit behördlicher Nutzung:
Für Nichtwohngebäude mit behördlicher Nutzung und mit starkem Publikumsverkehr sowie einer Nutzfläche von mehr als 250 m2 ist der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.

Nichtwohngebäude ohne behördliche Nutzung:
Für Nichtwohngebäude ohne behördliche Nutzung und mit starkem Publikumsverkehr sowie einer Nutzfläche von mehr als 500 m2 ist der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.
Hier gilt die Einschränkung, sofern bereits ein Energieausweis existiert. Für Neubauten also immer, für Bestandsgebäude kann die Verpflichtung ggf. noch eingeschränkt sein.


Ist der Energieausweis in bestimmten Situationen entbehrlich?


Die Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen wird derzeit im § 80 GEG geregelt. Im Absatz 5 werden dort kleine Gebäude (<= 50m2 Nutzfläche) und Baudenkmäler ausgenommen. Allerdings ist der Geltungsbereich des GEG eingeschränkt, weshalb einige Gebäude erst garnicht unter diese Regelung fallen. Insbesondere sind Gebäude, die nicht unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, davon ausgenommen. Solche Gebäude können mangels geeigneter Datengrundlage auch nicht berechnet werden. Das trifft häufig auf Gebäude zu, deren Abriss vorgesehen ist. Hier würden wir Ihnen nach Prüfung des Sachverhaltes ein Negativzeugnis ausstellen.

Welcher Energieausweis zulässig ist


Wurde der Bauantrag für das Wohngebäude vor dem 01.11.1977 gestellt und hat dies weniger als 5 Wohneinheiten, darf meist nur der Bedarfsausweis ausgestellt werden. Außer, wenn Sie im Detail nachweisen können, daß das Wohngebäude bereits bei Errichtung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt hat oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurde. Geeignete Nachweise sind z.B. Förderzusagen der KfW für nachträgliche Sanierungen sowie Rechnungen der beteiligten Baufirmen.

Für Wohngebäude, deren Bauantrag ab dem 01.11.1977 gestellt wurden oder die aus mindestens 5 Wohneinheiten bestehen, haben Sie die Wahlfreiheit, welchen Energieausweis Sie ausstellen lassen. Ebenso besteht allgemein Wahlfreiheit bei Nichtwohngebäuden.

Vergleichbarkeit der Ausweise


Die Ermittlung der Bezugsfläche (Nutzfläche nach GEG) erfolgt für Verbrauchsausweise und Bedarfsausweise i.d.R. unterschiedlich.

Für den Bedarfsausweis errechnet sich die Bezugsfläche aus dem beheizten Gebäudevolumen (A = 0,32m-1 * V). Die Bezugsfläche des Verbrauchsausweises leitet hingegen sich aus der Wohnfläche ab (1,2-fach bzw. 1,35-fach), da zur Reduzierung des Aufwandes keine Volumen- und Flächenermittlung erfolgt.

Darüber hinaus erfolgt die Beurteilung unter unterschiedlichen Randbedingungen: Der Verbrauch auf Basis der individuellen Nutzung des Gebäudes, der Bedarf hingegen auf Basis der Randbedingungen nach GEG und DIN 18599.

Allein aus diesen beiden Tatsachen heraus ist der Vergleich von Bedarfs- und Verbrauchsausweisen miteinander nicht zu empfehlen. Versuchen Sie daher möglichst immer Verbrauchs- oder Bedarfswerte miteinander zu vergleichen. Eine objektive Beurteilung ist nur über den Bedarfsausweis möglich, da der Verbrauchsausweis in hohem Maße das individuelle Benutzerverhalten berücksichtigt und somit die Vergleichbarkeit erheblich eingeschränkt ist.

Ausweise online erstellen


Einer Ausfertigung von Online-Ausweisen stehen wir eher kritisch gegenüber. Dies ist zwar möglich und zulässig, aber auch recht fehleranfällig, weil entscheidende Faktoren vom Nichtfachmann übersehen oder aus Unkenntnis einfach nicht beachtet werden. Die Verantwortung für fehlerhafte Informationen kann Ihnen in diesen Fällen niemand abnehmen! Insbesondere bei Bedarfsausweisen halten wir das Vorgehen daher für riskant.
Als Aussteller von Energieausweisen dürfen wir auch nur Unterlagen des Eigentümers verwenden, die insgesamt plausibel und schlüssig erscheinen.

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